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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 63 SGB X Ziff. 6. RS 1981/01, Kostenfestsetzung

(1) Nach § 63 Absatz 3 werden auf Antrag die zu erstattenden Kosten betragsmäßig festgesetzt. Dabei ist die nach § 63 Absatz 1 ergangene Kostenentscheidung zugrunde zu legen und zugleich darüber zu entscheiden, welche Kosten als notwendig anerkannt werden (vgl. oben zu § 63 SGB X Ziff. 3.).

(2) Nicht in der Kostenfestsetzungsentscheidung, sondern bereits in der Kostenentscheidung wird bestimmt, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Über die Notwendigkeit ist bei ganz oder teilweise erfolgreichem Widerspruch von Amts wegen zu befinden, wenn sich der Erstattungsberechtigte eines Bevollmächtigten bedient hat (vgl. oben zu § 63 SGB X Ziff. 5.).

(3) Sowohl Kostenentscheidung als auch Kostenfestsetzungsentscheidung sind Verwaltungsakte und daher mit den üblichen Rechtsbehelfen anfechtbar.


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