Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 6.3. RS 1996/01, Grundsätze der Krankenkassenwahl

Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach den unter Ziff. 6.2. beschriebenen Bedingungen, die dabei einzuhaltenden Fristen und das erforderliche Meldeverfahren werden in § 175 SGB V beschrieben. Absatz 1 dieser Vorschrift stellt in Verb. mit § 173 Absatz 1 SGB V klar, dass das Wahlrecht vom Versicherten selbst gegenüber der von ihm gewählten Krankenkasse zu erklären ist. Die Krankenkasse darf die Mitgliedschaft eines Wahlberechtigten nicht ablehnen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.