Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 8.2. RS 1996/01, Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger oder freiwillig versicherter Künstler bleibt nach § 193 Absatz 2 SGB V auch während der Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes erhalten. Die Beitrage während dieser Zeit werden gemäß § 244 in Verb. mit § 251 Absatz 4 SGB V ermittelt und gezahlt. Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen künstlerischen Tätigkeit während des Wehr- oder Zivildienstes oder bei Übungen im Sinne vom § 193 Absatz 4 SGB V besteht entsprechend § 5 Absatz 1 Nummer 6 KSVG Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.