§ 3 BRKG, Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1)1 Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. 2 Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
Absatz 1 neugefasst und Absatz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250), bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 3 und 4.
(2)1 Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. 2 Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 3 Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von 3 Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.
(3) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von 3. Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(4)1 Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. 2 Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.