(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Absatz 1 BetrVG bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Absatz 3 BetrVG bezeichneten leitenden Angestellten.
(2)1 Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des BetrVG. 2§ 4 Absatz 2 BetrVG ist anzuwenden.
(3)1 Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb. 2 Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. 3 Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs.
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