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Verordnungen

SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 13 SVHV, Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Absatz 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.

(2)1 Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. 2 Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.


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