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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Sozialversicherungsrecht
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SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung



§ 14 SVHV, Aufhebung der Sperre

1 Nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes dürfen Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. 2 In den Fällen des § 10 Absatz 2 ist die vorherige Zustimmung der Vertreterversammlung oder des im Sperrvermerk bestimmten Ausschusses der Vertreterversammlung einzuholen. 3 Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die als gesperrt bezeichnet sind. 4 Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.

Satz 4 angefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).


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