SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
§ 32 SVHV, Entlastung
1 Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen. 2 Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.
Satz 2 angefügt durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).
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