Ziff. 3.3.4.1. RS 2022/05, Kurzzeittherapie 1 und Kurzzeittherapie 2
(1) Die Kurzzeittherapie besteht aus 2 Phasen: Kurzzeittherapie 1 (KZT 1) und Kurzzeittherapie 2 (KZT 2). Jede Phase umfasst 12 Therapieeinheiten. Die Kurzzeittherapie ist antragspflichtig, aber nicht gutachterpflichtig. Hat vor der Kurzzeittherapie bereits eine Psychotherapeutische Akutbehandlung bei demselben Therapeuten stattgefunden, so sind die Stunden der Akutbehandlung auf die Kurzzeittherapie anzurechnen. 1
(2) Die KZT 1 und die KZT 2 können als Einzel-, Gruppentherapie oder als Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie durchgeführt werden. Die Einzelsitzung in der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, Verhaltenstherapie und Systemischen Therapie kann auch in Einheiten von 25 Minuten unter entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl durchgeführt werden. 2 Verhaltenstherapie und Systemische Therapie können in der Einzeltherapie auch in doppelstündigen Sitzungen mit entsprechender Verminderung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden. 3 Gruppentherapiesitzungen können an einem Tag bis zu 2-mal je 100 Minuten durchgeführt werden 4 und können auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl zur Anwendung kommen. 5
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