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Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Ziff. B.III.1.1.5.2. RS 1991/01, Nicht aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit Versicherungspflichtige
Die in § 163 Absatz 3 SGB VI enthaltene Regelung entspricht der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Vorschrift des § 1385 Absatz 3a RVO, § 112 Absatz 3a AVG, § 130 Absatz 5a RKG, wobei die neue Regelung nicht (mehr) für selbständig Tätige (mit Ausnahme der Hausgewerbetreibenden, vgl. Ausführungen unter Ziff. B.III.2.) gilt. Künftig können also nur noch Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass ihr monatliches Arbeitsentgelt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, aufgestockt wird, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Kreis der in § 163 Absatz 3 Satz 2 SGB VI beschriebenen Institutionen, bei denen die ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt werden müssen, hat sich im Prinzip gegenüber dem geltenden Recht nicht verändert. Es sind dies Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien und Gewerkschaften und anstelle der bisher in § 1385 Absatz 3a Satz 3 RVO, § 112 Absatz 3a Satz 3 AVG, § 130 Absatz 5a Satz 3 RKG nicht näher definierten "Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege" werden nunmehr "Körperschaften, Personen Vereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind", genannt (vgl. hierzu auch Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 11/5530 S. 51 zu § 158 [jetzt § 163 des Gesetzentwurfs).
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