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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.III.3.1. RS 1991/01, Wehr- und Zivildienstleistende

(1) Für die nach § 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherten Wehr- und Zivildienstleistenden werden für die Beitragsberechnung . . . nach § 166 [Absatz 1] Nummer 1 SGB VI [60] v. H. der (jährlichen) Bezugsgröße zugrunde gelegt. . .

(2) Abweichend hiervon gilt bei Personen, die [Leistungen an Nichtselbständige nach § [6] USG erhalten, als Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt; betroffen von dieser Regelung . . . sind [Reservistendienst Leistende] aus der privaten Wirtschaft, denen das Arbeitsentgelt während [des Reservistendienstes] in aller Regel nicht weitergezahlt wird und [die] deshalb eine Verdienstausfallentschädigung nach § [6] USG erhalten.


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