Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.III.3.2.2.1. RS 1991/01, Allgemeines

Vom 1 1. 1995 an werden die Rentenversicherungsbeiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 3 [Satz 1] Nummer 1 SGB VI versicherten Bezieher von Entgeltersatzleistungen gemäß § 166 [Absatz 1] Nummer 2 SGB VI aus 80 v. H. des der Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens berechnet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bei Arbeitnehmern der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt worden ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.