Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.VI.1.2. RS 1991/01, [Beitragszahlung an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung]

Rentenversicherungsbeiträge, die [an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung] gezahlt worden sind, werden nach § 201 Absatz 1 Satz 2 SGB VI nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung überwiesen. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.