Category Image
Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.I.2.1. RS 2002/02, Allgemeines zur Beitragsbemessungsgrundlage

(1) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten nach § 235 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 SGB V, § 57 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB XI, § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI, § 345 Nummer 5 SGB III grundsätzlich 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden also regelmäßig nicht vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung, sondern von einer fiktiven Bemessungsgrundlage erhoben. Näheres über die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen und bei besonderen Personengruppen enthalten die Ziff. B.II.1.1. bis Ziff. B.V.1.1..

(2) Sofern im Bemessungsentgelt für das Verletztengeld bzw. Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit enthalten sind (vgl. § 3 ArEV), sind diese bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.

(Anmerkung nicht abgebildet)


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.