Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
(1) Die dem zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen werden den Rentenversicherungsträgern im Rahmen der DÜBA gemeldet. Die Jahresmeldung ist bis zum 15. 4. des folgenden Jahres zu erstatten. Das Ende des Leistungsbezuges ist innerhalb eines Monats zu melden.
(2) Die Zeiten sind dem Rechtskreis zuzuordnen, in dem der Versicherte das vor Beginn von Leistungen der Entgeltsicherung maßgebende Arbeitsentgelt (Bemessungszeitraum [aktuell] § 150 SGB III) erzielt hat. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die von der [aktuell] Bundesagentur für Arbeit zu meldenden Leistungen der Entgeltsicherung einem anderen Rechtskreis zuzuordnen sind, als die vom Arbeitgeber aufgrund der abhängigen Beschäftigung zu meldenden beitragspflichtigen Einnahmen.
(3) Leistungen der Entgeltsicherung werden von der [aktuell] Bundesagentur für Arbeit im Datenbaustein "DBEZ" mit Leistungsart "50" gemeldet.
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