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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 5

Gemeinsame Verlautbarung zu Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern [RS 2010/05]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 1.1.4. RS 2010/05, Prüfung bei Insolvenzereignissen

Bei Insolvenz eines Arbeitgebers haben die Einzugsstelle und der Rentenversicherungsträger über die ansonsten erforderlichen Tätigkeiten hinaus folgende Aufgaben zu erledigen:

  • -Die Einzugsstelle hat dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, seit welchem Monat Beitragsrückstände bestehen bzw. Schätzungen vorgenommen werden.
  • -Die Einzugsstelle teilt dem Rentenversicherungsträger — soweit bekannt — mit, wo sich die Entgeltunterlagen befinden, wer die Geschäfte leitet oder geleitet hat und wo sich diese Person befindet.
  • -Der Rentenversicherungsträger hat die Betriebsprüfung einzuleiten, sobald die Mitteilung einer Einzugsstelle oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, dass
    • -das Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
    • -das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde oder
    • -eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit vorliegt.
  • -Die Einzugsstelle übersendet dem Rentenversicherungsträger zusammen mit dem Prüfauftrag den Beschluss über vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 18. 7. 2002 — IX ZR 195/01 —).
  • -Der Rentenversicherungsträger hat ab dem Monat, für den erstmals Beitragsrückstände bestehen bzw. Schätzungen vorgenommen wurden, der Einzugsstelle zumindest die erforderlichen Daten zeitnah mitzuteilen, damit diese die Forderungen nach § 208 SGB III, § 55 InsO erheben kann. Dies kann sich im Einvernehmen mit der Einzugsstelle z. B. darauf beschränken, Ablichtungen der Entgeltunterlagen aus dem einschlägigen Zeitraum zu übersenden.
  • -Der Rentenversicherungsträger hat das Meldeverfahren nach der DEÜV durchzuführen, sofern das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde.
  • -Die Einzugsstelle hat die rückständigen Beiträge einschließlich Säumniszuschläge zu ermitteln und zu fordern. Dies gilt sowohl für die Forderung gegenüber dem Arbeitgeber als auch in Bezug auf die Beiträge gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 208 SGB III.

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