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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2016/09]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. II.1.2. RS 2016/09, Beginn der Versicherungspflicht

(1) Die Versicherungspflicht kommt kraft Gesetzes zustande, wenn die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und § 26 Absatz 2b SGB III erfüllt sind. Einer Umsetzung der Regelung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht. Die Versicherungspflicht (ebenso wie die an die Versicherungspflicht geknüpfte Beitragszahlung) erfordert keinen Antrag der Pflegeperson (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. II.1.1.).

(2) Die Versicherungspflicht kommt für eine jugendliche Pflegeperson frühestens mit dem Tag nach Vollendung des 15. Lebensjahres in Betracht.

(3) Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung oder durch Mitteilung der Pflegeperson festgestellt, dass sich der Pflegeumfang (innerhalb eines Pflegegrades) verändert hat und bedingt diese Änderung den Eintritt der Versicherungspflicht, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem sich die Verhältnisse verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung bzw. Mitteilung abzustellen.


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