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Ziff. III.4.1. RS 2016/09, Pflegekassen als Beitragszahler
(1)
Die von der Pflegekasse zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge sind entsprechend des jährlich neu festzulegenden prozentualen Verhältnisses (Verteilungsschlüssel) jeweils zu zahlen an
-den für den Sitz der Pflegekasse zuständigen Regionalträger; sofern es um die Beitragszahlung durch die Pflegekassen geht, die bei Krankenkassen errichtet sind, die nach § 28k SGB IV Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht ausschließlich an den am Sitz der Kranken-/Pflegekasse zuständigen Regionalträger weiterleiten, gilt das in der Mitteilung der Rentenversicherung nach § 28k Absatz 1 Satz 2 SGB IV festgelegte Aufteilungsverhältnis.
-die Deutsche Rentenversicherung Bund.
(2) Der Verteilungsschlüssel wird jährlich für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem GKV-Spitzenverband spätestens bis zum 31. 10. eines jeden Jahres mit, wie die Aufteilung der Beiträge im folgenden Kalenderjahr erfolgen soll.
(3) Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ist in der Monatsabrechnung (§ 6 BVV) im Teil B1 unter Ziffer 6.4 (Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen) und im Einzelnachweis unter Ziffer 4.2 der Monatsabrechnung unter Angabe des Zahlgrundes "P" (Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen) zu dokumentieren.
(4) Die von den Pflegekassen zu zahlenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen und in der Monatsabrechnung (§ 6 BVV) in Teil B1 unter Ziffer 6.4 (Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen) und im Einzelnachweis unter Ziffer 4.2 der Monatsabrechnung unter Angabe des Zahlgrundes "P" (Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen) zu dokumentieren.
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