Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2016/09]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. V.1. RS 2016/09, Allgemeines

(1) Auch in Fällen der Additionspflege nimmt jede betroffene Pflegekasse bzw. jedes private Versicherungsunternehmen eigenständig die Beitragszahlung auf. Eine zentrale Prüfstelle ist insofern nicht vorgesehen. Dies macht es erforderlich, dass die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen eng kooperieren und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten anlassbezogen untereinander austauschen.

(2) Nach § 44 Absatz 6 SGB XI haben Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen Mitteilungen über Pflegetätigkeiten von Pflegepersonen auszutauschen, die aufgrund der Pflege mehrerer Pflegebedürftiger nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI bzw. § 26 Absatz 2b SGB III versicherungspflichtig sind. Näheres über das Mitteilungsverfahren können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren (§ 44 Absatz 6 Satz 1 SGB XI).

(3) Auf der Grundlage dieser Ermächtigung haben der GKV-Spitzenverband — handelnd als Spitzenverband Bund der Pflegekassen —, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das folgende Mitteilungsverfahren vereinbart.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.