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HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 12 HRG, Postgraduale Studiengänge

1 Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. 2 Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens 2 Jahre dauern. 3 § 19 Absatz 3 bleibt unberührt.


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