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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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Ziff. 8. VVBeiträge, Abrechnungsverfahren

(1) Die Krankenkasse soll die nach Ziff. 5.2. verauslagten Beiträge zur Rentenversicherung und/oder zur Bundesagentur für Arbeit, die nach Ziff. 6.1. verauslagten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung sowie die entsprechende Entschädigung nach Ziff. 7.1. Buchstabe b) bis d) nach Möglichkeit zusammen mit der Abrechnung der auftragsweise gezahlten Geldleistung abrechnen. Das gilt auch für die nach Ziff. 7.1. Buchstabe a) (Verfahren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) vom Unfallversicherungsträger zu zahlende Entschädigung, sofern diese nicht bereits mit einer Beitragsrechnung nach Ziff. 4.2. angefordert wurde.

(2) Der Unfallversicherungsträger überweist den angeforderten Betrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Abrechnung.


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