Category Image
Gesetze

MgFSG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

MgFSG – Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung



§ 30 MgFSG, Tendenzunternehmen

Kapitel 2 findet keine Anwendung auf eine aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft, die unmittelbar und überwiegend folgenden Bestimmungen oder Zwecken dient:

  • 1.politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  • 2.Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG anzuwenden ist.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.