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Richtlinien

LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns 2023 (Lohnsteuer-Richtlinien 2023- LStR 2023)
Sozialversicherungsrecht
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LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023



R 9.4 LStR, Reisekosten

1 Reisekosten sind Fahrtkosten (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG, >R 9.5), Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Absatz 4a EStG, >R 9.6), Übernachtungskosten (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG, >R 9.7) und Reisenebenkosten (>R 9.8), soweit diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (§ 9 Absatz 4a Satz 2 und 4 EStG) des Arbeitnehmers entstehen. 2 Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. 3 Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. 4 Ist das nicht — auch nicht durch Schätzung — möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung (z. B. Bekleidungskosten oder Aufwendungen für andere allgemeine Reiseausrüstungen). 5 Die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (>R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 3), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.


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