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Grundsätze

BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV [BnwGs]
Sozialversicherungsrecht
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BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV



Ziff. 7. BnwGs, Berücksichtigung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung

(1)1 Seit dem 1. 1. 2015 betragen die Beitragssätze in der Krankenversicherung 14,6 v. H. (allgemein) bzw. 14 v. H. (ermäßigt); die Beiträge werden insoweit paritätisch finanziert. 2 Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben wird (vgl. § 242 Absatz 1 SGB V). 3 Für bestimmte Personenkreise ist anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragsatzes der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zu berücksichtigen.

(2)1 Den aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt — unter Ansatz des kassenindividuellen oder des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes — erhobenen Zusatzbeitrag führt der Arbeitgeber zusammen mit dem übrigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle ab. 2 Der Zusatzbeitrag ist wegen der gegenüber dem Gesundheitsfonds bestehenden Nachweispflichten (vgl. § 271 Absatz 1a SGB V) im Beitragsnachweis-Datensatz gesondert aufzuführen (siehe Ziff. 8.).

(3)1 Aus dem Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird kein Zusatzbeitrag erhoben. 2 Somit entfällt gegenüber der Minijob-Zentrale der Nachweis eines Zusatzbeitrags.


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