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Richtlinien

HeilM-RL ZÄ – Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ)
Sozialversicherungsrecht
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HeilM-RL ZÄ – Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte



§ 11 HeilM-RL ZÄ, Verordnungsvordruck

(1)1 Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck. 2 Der Vordruck muss nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. 3 Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 15 Absatz 2 einer erneuten zahnärztlichen Unterschrift mit Datumsangabe.

(2)1 In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe des vereinbarten Vordrucks die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. 2 Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3 Anzugeben sind insbesondere

  • a)Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum Versicherten und zu der Vertragszahnärztin oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maßgabe des Verordnungsvordrucks,
  • b)Hausbesuch (ja oder nein),
  • c)Therapiebericht (ja),
  • d)ggf. Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs,
  • e)die Verordnungsmenge,
  • f)das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ,
  • g)die Therapiefrequenz (Angabe auch als Therapiefrequenzspanne möglich),
  • h)ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. "KG-ZNS [Bobath]" oder "Doppelbehandlung"),
  • i)der vollständige Indikationsschlüssel (Indikationsgruppe und ggf. Leitsymptomatik, z. B. SPZ oder CD1a),
  • j)die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z. B. Befunde, Vor- und Begleiterkrankungen) sowie ggf. die Therapieziele, falls sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben.

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