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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 2.2.2. MDK-RL, Stationäre Versorgung

  • -Verfahrensgrundsatze zur Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung
    • oBeratung der Spitzenverbände der Krankenkassen im Zusammenhang mit den Rahmenempfehlungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung im Krankenhaus (§ 112 Absatz 5 SGB V).
    • oBeratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen in Vertragsfragen der Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung im Krankenhaus (§ 112 Absatz 2 Nummer 3 SGB V).
    • oBeratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen bei der Vereinbarung von Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen der Qualitätssicherung in Versorgungsverträgen mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111 Absatz 2 SGB V).
  • -Vergleichende Qualitätsbeurteilung
    • oBeratung der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei der vergleichenden Prüfung von Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 137 5GB V).
  • -Zweitmeinungen vor erheblichen chirurgischen Eingriffen
    • oBeratung der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen, in welchen Fällen Zweitmeinungen vor erheblichen chirurgischen Eingriffen einzuholen sind (§ 137 Satz 5 SGB V).

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