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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 2.2.4. MDK-RL, Versorgung mit Heilmitteln und Hilfsmitteln

  • -Verfahren der Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung
    • oBeratung der Spitzenverbände der Krankenkassen über den therapeutischen Nutzen bei Verordnung neuer Heilmittel sowie für die Empfehlungen zur Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V).
  • -Prüfung des Herstellernachweises über die Funktionstauglichkeit, den therapeutischen Nutzen und die Qualität von Hilfsmitteln, die in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden sollen (§ 139 Absatz 2 SGB V).
  • -Qualitätsstandards für Hilfsmittel
    • oBeratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Entwicklung von Qualitätsstandards für bestimmte Hilfsmittel (§ 139 Absatz 1 SGB V).
  • -Unterstützung der Krankenkassen in den Prüfungsausschüssen bei der Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise.
  • Beurteilungskriterien sind:
    • oVerordnungsstruktur (aufwendige - preiswerte Verordnungen),
    • oMenge der verordneten Heil- oder Hilfsmittel.

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