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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 2.3.4. MDK-RL, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und sonstigen Leistungen

  • -Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen für Hilfsmittel (§ 36 Absatz 1 SGB V),
  • -Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen bei der Festsetzung der Festbetrage für Hilfsmittel (§ 36 Absatz 2 SGB V),
  • -Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Abgabe von Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen von Leistungserbringern von Heilmitteln und Hilfsmitteln (§§ 124 Absatz 4, § 126 Absatz 2 SGB V),
  • -Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen bei der Zulassung und Überprüfung der Zulassung von Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln (§§ 124, § 126 SGB V),
  • -Beratung der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen in den Vertragsverhandlungen über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln und Hilfsmitteln sowie über die Preise und deren Abrechnung (§§ 125, § 127 SGB V),
  • -Beratung der Krankenkassen bei Versorgungsverträgen über häusliche Krankenpflege, häusliche Pflegehilfe, häusliche Pflege oder Haushaltshilfe (§ 132 SGB V),
  • -Beratung der Krankenkassen oder ihrer Verbände bei den Vertragsverhandlungen über die Versorgung mit Krankentransportleistungen (§ 133 SGB V).

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