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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 6.3. MDK-RL, Mitteilung des MDK an den Versicherten

Der Versicherte hat gegenüber dem MDK ein Recht auf Akteneinsicht; für das Akteneinsichtsrecht gilt § 25 SGB X entsprechend. Der MDK hat dem Versicherten das Ergebnis einer Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.


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