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Richtlinien

SGBV§22a-RL – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) [SGBV§22a-RL]
Sozialversicherungsrecht
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SGBV§22a-RL – Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen



§ 1 SGBV§22a-RL, Zweck und Regelungsbereich

1 Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verb. mit § 22a SGB V Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. 2 Die Richtlinie definiert Art und Umfang der folgenden Leistungen:

  • -die Erhebung des Mundgesundheitsstatus (§ 4),
  • -den individuellen Mundgesundheitsplan (§ 5),
  • -die Mundgesundheitsaufklärung (§ 6) sowie
  • -die Entfernung harter Zahnbeläge (§ 7).

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