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Grundsätze

ErstVfVb – Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente

Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente [ErstVfVb]
Sozialversicherungsrecht
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ErstVfVb – Vereinbarung über die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach den §§ 103, 106 ff. SGB X beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente



Ziff. II. ErstVfVb, [Mitteilung des Rentenversicherungsträgers]

(1) Der Träger der Rentenversicherung teilt der Krankenkasse gleichzeitig mit der Absendung des Bescheides an den Rentenantragsteller die Bewilligung oder die Ablehnung der Rente mit. Im Falle der Rentenbewilligung enthält die Mitteilung an die Krankenkasse Angaben über den Beginn der Rente, die Höhe des monatlichen Rentenzahlbetrages, die Art der Rente, die aufgelaufenen Rentenbeträge und den Beginn der laufenden Rentenauszahlung. Bei rückwirkenden Änderungen der der Krankenkasse mitgeteilten Angaben über Beginn, Höhe, Art und Dauer der Rente gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

Erläuterungen:
Haben mehrere Krankenkassen Erstattungsansprüche angemeldet, so ist jeder dieser Krankenkassen die in Abschnitt II Absatz 1 vorgesehene Mitteilung zu machen. Die Mitteilung kann erfolgen durch Übersendung einer Durchschrift des Rentenbescheides oder auf einem besonderen Vordruck, der im Falle der Rentenbewilligung die in Abschnitt II Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben enthält.

(2) Hat die Krankenkasse nicht binnen 6 Monaten seit Anzeige ihres Erstattungsanspruches eine Mitteilung erhalten, gibt der Träger der Rentenversicherung auf Anfrage der Krankenkasse eine Zwischennachricht.

Erläuterungen:
(1) Die Anfrage soll der Krankenkasse die Möglichkeit geben, sich über den Eingang ihrer Anzeige Gewissheit zu verschaffen.
(2) Da die Bearbeitung von Rentenanträgen, insbesondere wenn ärztliche Gutachten einzuholen sind, mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, sollte ein Zwischenbescheid in aller Regel erst nach Ablauf von 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Anzeige nach Ziff. I. Absatz 1, erbeten werden.


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