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Rundschreiben

1977 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IV; Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung [RS 1977/01]
Sozialversicherungsrecht
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1977 - Rundschreiben Nr. 1



§ 25 SGB IV Ziff. 2. RS 1977/01, Verjährungsfristen

(1) . . . Durch § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV wird die Verjährungsfrist für Beitragsansprüche auf 4 Jahre ausgedehnt und damit der nach § 45 Absatz 1 SGB I geltenden Verjährungsfrist für Sozialleistungen angepasst.

(2) Auf absichtlich hinterzogene Beitragsansprüche wurde bisher die . . . Verjährungsfrist von 30 Jahren angewendet . . . Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz wird nunmehr für die Zukunft in § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB IV festgeschrieben.

(3) Die neue Vorschrift stellt . . . auf die vorsätzliche Beitragsvorenthaltung ab. Dieser Tatbestand ist z. B. dann erfüllt, wenn der Beitragsschuldner trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Beitragszahlung keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt.


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