(1) Die Vorschrift übernimmt in Nummer 1 die in § 52 SGB I getroffene Regelung und bedarf im Rahmen des Einzugs der Gesamtsozialversicherungsbeiträge keiner besonderen Erläuterung.
(2) Die in Nummer 2 zugelassene Verrechnung zu Unrecht entrichteter Beiträge mit künftigen Beitragsforderungen an die Berechtigten entspricht bereits heutiger Übung, Einzelheiten des Verfahrens sind in den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken-, [Pflege-] Renten- und Arbeitslosenversicherung [aus einer Beschäftigung]" [BeiVerGs] geregelt.
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