Ziff. A.XI.2. RS 1983/01, Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Sofern bis zum Ablauf des [Entgelt]abrechnungszeitraums, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gezahlt wird, kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit nach [§ 224 SGB V] bestanden hat, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen mit 0 [EUR] anzusetzen. Ein ggf. in der Zelt vom 1. 1. bis zum 31. 3. gezahltes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt übersteigt demzufolge die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen und muss dem letzten [Entgelt]abrechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet werden. Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Fällen der geschilderten Art erst nach dem 31. 3. ausgezahlt, dann entfällt die Beitragspflicht für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.