(1) Die Motive für die Inanspruchnahme einer Beratung über Fragen der Empfängnisregelung sind unerheblich. Anspruch auf diese Leistung haben weibliche und männliche Versicherte. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht an ein bestimmtes Lebensalter gebunden; er ist immer dann gegeben, wenn der Beratungswunsch aufgrund der biologischen Entwicklung nicht sinnlos erscheint. Findet eine gemeinsame Beratung des Paares statt, von denen eine Person nicht gesetzlich versichert ist, so können Leistungen zulasten der GKV nur für die gesetzlich versicherte Person erbracht werden.
(2) Versicherte haben nach § 24a Absatz 2 SGB V bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln zulasten der GKV, wenn für diese Mittel eine Pflicht zur ärztlichen Verschreibung besteht. Die Leistungspflicht gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva ("Pille danach"), soweit sie ärztlich verordnet werden. Damit werden im Wesentlichen die Frauen begünstigt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation, insbesondere weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, am wenigsten in der Lage sind, die Kosten für Empfängnisverhütungsmittel aufzubringen.
(3) Zur Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten im Zusammenhang mit der Empfängnisverhütung hat der G-BA gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB V in Verb. mit den §§ 24a und § 24b SGB V die Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch beschlossen.
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