Category Image
Rundschreiben

1992 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesundheits-Strukturgesetzes [RS 1992/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1992 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 13.2. RS 1992/01, Anwendungsbereich

Die für Heilmittel geltende Zuzahlung [gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit § 61 Satz 3 SGB V (10 v. H. der Kosten sowie 10 EUR je Verordnung)] ist zukünftig auch zu erheben, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung in der Arztpraxis abgegeben werden. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung der von der Zuzahlung umfassten Maßnahmen der physikalischen Therapie in Arztpraxen. Soweit im Einzelfall in Kombination mit Massagen, Bädern oder Krankengymnastik oder alleine weitere physikalische Therapien (z. B. Bewegungstherapie, Manuelle Therapie, Elektrotherapie, Lichttherapie, Wärme- und Kältetherapie, Hydrotherapie, medizinische Bäder oder Inhalationstherapie) als Bestandteil der ärztlichen Behandlung zur Anwendung kommen, ist hierfür eine Zuzahlung nicht zu entrichten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.