Mit dem Ziel der Gleichbehandlung der Versicherten wird die Zuzahlung nach den Preisen bemessen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 SGB V für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Soweit unterschiedliche Preisvereinbarungen bestehen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt nach Unterrichtung durch die Krankenkassen den Ärzten mit, welche Preise jeweils zur Anwendung gelangen. Weitere Einzelheiten zur Umsetzung und hierbei ggf. zur Vereinfachung werden durch die Gesamtvertragspartner festgelegt.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.