In der neuen Vorschrift wird klargestellt, dass die Einziehung der Zuzahlung Aufgabe des Leistungserbringers ist, der dann die eingezogenen Beträge mit seinem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen hat. Einzelheiten sind nach wie vor in den jeweiligen Verträgen mit den Leistungserbringern zu regeln. Dabei gilt es insbesondere herauszustellen, dass sich der Anspruch des Leistungserbringers lediglich auf die Vergütung abzüglich der Zuzahlungsbeträge beschränkt, solange die Einzugsverpflichtung nicht auf die Krankenkasse übergegangen ist.
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