oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
I. § 7 oKFE-RL, Datenquellen
(1)
Zur Auswertung der Kriterien nach I. § 6 Absatz 1 können — neben allgemein zugänglichen Informationen — entsprechend den Vorgaben in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen grundsätzlich genutzt werden:
a)von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern zur Programmbeurteilung zu dokumentierende Daten,
b)die nach § 284 Absatz 1 SGB V erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Krankenkassen,
c)Daten der Krebsregistrierung.
(2)
In den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen werden festgelegt:
a)die für die Auswertung der Kriterien nach I. § 6 Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten,
b)die diese Daten verarbeitenden Stellen,
c)die für die Datenübermittlungen maßgeblichen Zeitpunkte.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.