Category Image
Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 12 KSVwV, Sozialgerichtsbarkeit — Vorverfahren —

(1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr

  • 1.die Zahl der im Kalenderjahr eingegangenen Widersprüche, von diesen gesondert die Zahl der Widersprüche in Angelegenheiten, in denen die Anfechtungsklage auch ohne Vorverfahren zulässig ist,
  • 2.die Zahl der im Kalenderjahr erledigten Widersprüche nach der Art ihrer Erledigung,
  • 3.den Bestand der unerledigten Widersprüche zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres.

(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. 2. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.