Category Image
Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999 [RS 1998/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1998 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. A.II.2.1. RS 1998/03, Rundung bei der Ermittlung von Zuschlägen oder Abschlägen

(1) Die Rundungsregelung nach . . . [§ 2 Absatz 6 Satz 3 SvEV] gilt auch dann, wenn Zuschläge oder Abschläge zu den Sachbezugswerten zu ermitteln sind. Dabei handelt es sich um

  • -den Zuschlag nach [§ 2 Absatz 2 SvEV], wenn nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch dessen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Angehörigen Verpflegung zur Verfügung gestellt wird,
  • -den Abschlag nach [§ 2 Absatz 3 SvEV], bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende sowie bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten,
  • -. . .

(2) Außerdem ist die Rundungsregelung auch dann anzuwenden, wenn der Mietpreis für freie Wohnung für kürzere Zeiträume als einen Monat festzustellen ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.