Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen durch das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz - DVPMG) [RS 2021/00]
Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen durch das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz - DVPMG) [RS 2021/00]
Ziff. 2. RS 2021/00, Verrechnung der Ansprüche des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Rentenbezieher bei rückwirkend eintretender Krankenversicherungspflicht mit dem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
(1) Bisher konnte die Krankenkasse in diesen Fällen mit Ermächtigung bzw. auf ein entsprechendes Ersuchen des Rentenversicherungsträgers den Anspruch auf Rückforderung des Zuschusses zur (freiwilligen) Krankenversicherung gegen den Rentenbezieher mit dem der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrag auf der Grundlage des § 28 Nummer 1 SGB IV verrechnen.
(2) Wegen der in § 255 Absatz 2 Satz 1 SGB V normierten Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur nachträglichen Einbehaltung der rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente war bislang unklar, ob auch hinsichtlich dieses Versichertenanteils an den Beiträgen eine Verrechnung mit den zu erstattenden Beiträgen aus der freiwilligen Versicherung zulässig ist; dies erforderte bisher die ausdrückliche Zustimmung des Mitglieds bzw. Rentenbeziehers. Um in diesem Punkt Klarheit zu schaffen und die Verfahrensabläufe zu vereinfachen, sieht § 255 Absatz 2 Satz 2 SGB V vor, dass — unbeschadet der Verpflichtung nach Satz 1 dieser Vorschrift — die Krankenkasse (auch) den Anspruch auf Zahlung bzw. Einbehalt der rückständigen Pflichtbeiträge (gemeint ist der vom Rentenbezieher aus der Rente zu zahlende Versichertenanteil) mit dem ihr obliegenden Erstattungsbetrag (aus der freiwilligen Versicherung) nach § 28 Nummer 1 SGB IV verrechnen kann. Eine Zustimmung des Mitglieds bzw. Rentenbeziehers ist dafür nicht mehr erforderlich.
(3) Diese Neuregelung findet in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend Anwendung (§ 50 Absatz 1 Satz 2 KVLG 1989 und § 60 Absatz 1 Satz 2 SGB XI).
(4) Näheres zur Rechtslage und dem Verfahren zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern ergibt sich aus der Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes und der DRV Bund zur KVdR am 15. 4. 2021, die mit Rundschreiben 2021/355 vom 20. 5. 2021 bekanntgegeben wurde.
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