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Rundschreiben

1999 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen [RS 1999/02]
Sozialversicherungsrecht
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1999 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.IV.1. RS 1999/02, Beitrittsrecht für Familienangehörige

(1) Das Recht zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung ist für Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SGB V bzw. § 6 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 an die Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten im System der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft. Dadurch soll das Solidaritätsprinzip gestärkt und die Versichertengemeinschaft vor unzumutbaren Belastungen geschützt werden. Für Angehörige von Mitgliedern, die aus der Familienversicherung ausscheiden, wird bisher eine entsprechende Vorversicherungszeit als Voraussetzung für den freiwilligen Beitritt zur Versicherung nicht verlangt. Dies hat häufig dazu geführt, dass das Mitglied mangels ausreichender Vorversicherungszeiten der freiwilligen Versicherung nicht beitreten konnte, dem Familienangehörigen — dessen Versicherung aus der des Mitglieds abgeleitet wurde — dieses Recht jedoch zugestanden werden musste.

(2) Mit der Änderung des § 9 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bzw. § 6 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989 wird eine entsprechende Angleichung vorgenommen. Angehörige von Mitgliedern, deren Familienversicherung erlischt, können vom 1. 1. 2000 an der Versicherung als freiwilliges Mitglied nur dann beitreten, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V oder § 23 KVLG 1989 (Rentenantragstellermitgliedschaft) werden nicht berücksichtigt.

(3) Eine Ausnahme besteht für familienversicherte Kinder, deren Elternteil vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten durch das Kind aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet. In diesen Fällen ist die geforderte Vorversicherungszeit erfüllt, wenn der Elternteil, aus dessen Mitgliedschaft die Familienversicherung abgeleitet wurde, sie erfüllt. Liegen die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach vor (vgl. § 10 Absatz 5 SGB V), besteht ein Beitrittsrecht nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bzw. § 6 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989 auch dann, wenn der andere Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt. Das Beitrittsrecht steht auch Kindern (Neugeborenen) zu, deren Familienversicherung nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 SGB V vorliegen, wenn der gesetzlich krankenversicherte Elternteil die geforderte Vorversicherungszeit nachweisen kann.

(4) Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur bei einem durch die Beendigung der Mitgliedschaft des Elternteils bedingten Ausscheiden aus der Familienversicherung, sondern auch, wenn das Kind ohne ausreichende Vorversicherungszeit aus der Familienversicherung ausscheidet, aber ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt.


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