Category Image
Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 12 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Benennung von Ansprechstellen

(1) Die Rehabilitationsträger haben Ansprechstellen im Sinne einer Auskunfts- und Kontaktstelle zu benennen, die für die Vermittlung der Informationsangebote an Leistungsberechtige, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger verantwortlich sind. Durch die Bezugnahme auf § 15 Absatz 3 SGB I werden die Ansprechstellen der Rehabilitationsträger verpflichtet, wirksam zusammenzuarbeiten, um eine umfassende Information durch eine Stelle und die gegenseitige Information sicherzustellen.

(2) Die Vereinbarung von Standards zur Ausrichtung der Ansprechstelle ist nicht vorgesehen. Die konkrete Ausrichtung von Ansprechstellen liegt in der Verantwortung des einzelnen Rehabilitationsträgers.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.