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§ 14 SGB IX Ziff. 2.2. RS 2001/02, Besonderheiten bei notwendiger Feststellung der Ursache der Behinderung
(1) Kann die Verursachung der Behinderung erst nach längeren Ermittlungen festgestellt werden (z. B. in der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere bei Berufskrankheiten), ist eine voraussichtliche Zuständigkeitsfeststellung innerhalb der 2-Wochen-Frist nicht möglich. In diesen Fällen gilt die Sonderregelung des Absatzes 1 Satz 3. Danach soll der Antrag dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der Leistungen zur Teilhabe ohne Beachtung der Behinderungsursache erbringt, ohne dass die berufliche Verursachung hierfür Leistungsvoraussetzung ist (z. B. ist dies bei Erwerbstätigen, die eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragen, in der Regel der Rentenversicherungsträger, ansonsten die Krankenkasse des Antragstellers). Die §§ 102 ff. SGB X bleiben unberührt.
(2) Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit aufgrund der Ursache der Behinderung bestehen (z. B. auf Seiten des Unfallversicherungsträgers bestehen Anhaltspunkte, dass eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden könnte). In diesen Fällen kann der erstangegangene Rehabilitationsträger (z. B. Unfallversicherungsträger) von einer Antragsweiterleitung absehen, ohne einen Ausschluss seines Erstattungsanspruchs nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX befürchten zu müssen. Insofern korrespondiert die Regelung mit § 16 Absatz 4 Satz 2 SGB IX.
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