Category Image
Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 15 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

Nach der neuen Vorschrift soll es in komplexen Fällen, in denen der Antrag verschiedene Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX umfasst und mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind, im Außenverhältnis zum Antragsteller einen für die Koordinierung des Verfahrens zuständigen Ansprechpartner geben. Zudem sollen klare und für alle Rehabilitationsträger verbindliche Verantwortlichkeiten für Bedarfsfeststellung, Leistungsentscheidung und Leistungserbringung bei solchen trägerübergreifenden Fallkonstellationen geregelt werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.