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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 25 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Bildung von Arbeitsgemeinschaften

(1) Um dem gemeinsamen Handeln der am Rehabilitationsgeschehen Beteiligten einen stabilen Rahmen zu geben, sollen die Rehabilitationsträger und ihre Verbände nach Absatz 2 miteinander und mit anderen Stellen Arbeitsgemeinschaften bilden, wenn dies den im SGB IX genannten Zielen dient.

(2) Inwieweit neben den schon bestehenden Arbeitsgemeinschaften

  • -Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, Bochum,
  • -Rheinische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Suchtkranker, Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen),
  • -Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, Münster (Westfalen-Lippe),
  • -Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen, Frankfurt,
weitere Arbeitsgemeinschaften zur Erreichung der Zielsetzung des § 25 SGB IX gebildet werden sollten, ergibt sich insbesondere nach Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen und aufgrund regionaler Erfordernisse.

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