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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 70 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

(1) Die Vorschrift sieht eine für alle Entgeltersatzleistungen einheitliche Anpassungsregelung vor.

(2) In der Gesetzesbegründung zum SGB IX vom 19. 6. 2001 (BT-Drs. 14/5074) wird zudem klargestellt, dass die Anpassungsvorschrift nicht nur im Zusammenhang mit Leistungen der Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe) anzuwenden ist, sondern generell für die genannten Entgeltersatzleistungen gilt. § 70 SGB IX gilt damit für alle Krankengeldberechtigten nach den §§ 44 ff. SGB V.


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