1.mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet,
2.mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Altersrenten oder Altersbezüge oder eine Leistung beanspruchen kann, die nach § 2 Absatz 2 den Altersrenten oder Altersbezügen gleichgestellt ist.
(2)1 Der Anspruch auf den Zuschuss besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt hat. 2 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von 3 Monaten wiederbesetzt oder der Arbeitgeber insgesamt für 2 Jahre die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an den Arbeitnehmer erfüllt hat.
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