(1) Bei der Anwendung des § 28 BerlinFG gilt der Bezug von Vorruhestandsgeld als Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, wenn im Zeitpunkt der Zahlung
1.die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Sinne des § 1 mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 5 und § 11 genannten Voraussetzungen vorliegen und
2.der Empfänger die Wohnsitzvoraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BerlinFG erfüllt und sie auch bei Beendigung der Erwerbstätigkeit erfüllt hat.
(2) Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten in den Fällen des § 8 die gemeinsame Einrichtung und die Ausgleichskasse der Arbeitgeber sowie in den Fällen des § 9 die Bundesanstalt als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.
(3) Einrichtungen im Sinne des § 8 sind, soweit sie die in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllen, von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
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